Stand: 25.05.2018

 

Rechtsanwalt Dirk Kreye

Kanzlei für Verkehrsrecht

 

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Was nach einem Verkehrsunfall zu beachten ist! 

Neben der Frage nach dem „Blechschaden“ ist auch stets ein Auge auf etwaige Folgen einer Körperverletzung oder Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften zu werfen. Schnell kann sich hier – auch bei einer nur fahrlässig begangenen Körperverletzung - ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließen. Bei einer Verletzung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schließt sich ein Bußgeldverfahren an.

Gern hilft Ihnen hier der Spezialist im Verkehrsrecht weiter.

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen zu Schaden gekommen, so ist es immer ratsam, die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen.

Häufig hat man sich ein sog. Schleudertrauma oder Prellungen eingehandelt, welche umgehend von einem Arzt dokumentiert werden sollten. Wer später als drei Tage nach dem Unfallereignis einen Arzt aufsucht, wird bei der Geltendmachung etwaiger Schmerzensgeldansprüche Probleme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bekommen. Eine Vorlage etwaiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist sehr wichtig, ebenso Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsdauer, Therapien und Angaben zu der Frage, ob eine Einschränkung in der Haushaltsführung bestand und wie schwerwiegend diese war.

Im Falle eines Verkehrsunfalls ist häufig die Frage der Haftung für den Unfallschaden zwischen den Beteiligten streitig. Selbst bei einem eindeutigen Verstoß gegen die Verkehrsregeln seitens nur eines Unfallbeteiligten kann dennoch eine Mitschuld des anderen Unfallbeteiligten vorliegen, wenn dieser bei der gebotenen Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können. Eine Mitschuld kann sich aber auch aus der sogenannten Betriebsgefahr heraus ergeben. Da der Betrieb eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine potentielle Gefahr darstellt, ist trägt man auch grundsätzlich eine Mithaftung in Höhe von häufig ca. 20%! Dies ist auch mit ein dafür Grund, weshalb ohne den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Kraftfahrzeug nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wird.

Allerdings tritt diese Betriebsgefahr von 20% zurück, wenn ein Verschulden des Gegners überwiegt.

Grundsätzlich können also wechselseitige Ansprüche zwischen den Unfallbeteiligten entstehen. Neben dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges haften auch der Halter und der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten. Alle drei können von dem Geschädigten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Dass bedeutet, dass der Geschädigte frei darin ist auszuwählen, ob er seine Ansprüche gegen alle drei oder nur einen von Ihnen in voller Höhe geltend macht.

Die Schadensersatzansprüche sind neben dem reinen Sachschaden am eigenen Kraftfahrzeug sehr umfangreich. Es können weiterhin anfallen:

Nutzungsausfall
- Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug
- Sachverständigenkosten
- Merkantile Wertminderung, da das Fahrzeug nun als Unfallfahrzeug gilt
- Verbringungskosten (Lackierarbeiten werden nicht in der Reparaturwerkstatt
  selbst erbracht, sondern in einer Lackierei, zu welcher das Fahrzeug gebracht
  und wieder geholt werden muss)
- Schmerzensgeldansprüche
- Haushaltsführungsschaden
- Genesungskosten
- ein Höherstufungsschaden bei der eigenen Vollkaskoversicherung
- Verdienstausfall
- Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Forderungen.

Die Rechtsanwaltskosten sind teilweise oder auch gänzlich bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dem Halter und Fahrer zu ersetzen. Dies hat seinen Grund mit darin, dass der Geschädigte meist selbst nicht zu überblicken vermag, welche Ansprüche er nun hat, wie hoch diese sind und wie er sie am besten geltend machen kann. Für den gegnerischen Haftpflichtversicherer sind diese Fragen Alltagsgeschäft, so dass hier ein erheblicher Wissensvorsprung besteht. Der Geschädigte darf sich daher eines Rechtsanwalts bedienen, um mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe kämpfen zu können.

Auch bei simplen Blechschäden, so genannte Bagatellschäden mit einem Schadensumfang von unter 800,00 ¤, ist die Unfallaufnahme durch die Polizei ratsam. Zum einen verlangen die Versicherungen zur Schadenabwicklung regelmäßig einen polizeilichen Unfallbericht. Zum anderen stellen die geschulten Polizeibeamten sicher, dass die Personalien der Beteiligten zweifelsfrei festgestellt werden, Unfallspuren gesichert werden und die Verkehrssituation geklärt wird.

Unmittelbar nach dem Unfall sind Maßnahmen zu ergreifen, die wesentlich für die spätere Schadenabwicklung sein können.

Sobald der Unfallort abgesichert ist, ggf. Erste-Hilfe –Leistungen erbracht und Rettungs- und Polizeikräfte alarmiert sind sollten Sie als Beteiligter eines Verkehrsunfalls folgendes beachten:

1)     Verlassen Sie den Unfallort nicht.

2)     Rufen Sie – falls noch nicht geschehen- die Polizei zur Unfallaufnahme.

3)     Dokumentieren Sie die Positionen der Unfallfahrzeuge, bevor diese nach dem Unfall verändert werden. In fast jedem Mobiltelefon steckt heutzutage auch eine Fotokamera.

4)     Wer sind Ihre Unfallgegner? Lassen Sie sich Namen und Anschrift geben.

5)     Gibt es Zeugen? Lassen Sie sich auch hier Namen und Anschrift geben.

6)     Geben Sie vor Ort kein übereiltes Schuldeingeständnis ab, schon gar nicht schriftlich!

7)     Nehmen Sie keine Reparaturen an Ihrem Fahrzeug vor, bevor nicht der Schaden beweissicher festgestellt ist. Hier hilft ein unabhängiger Sachverständiger.

8)     Melden Sie den Unfall vorsorglich immer Ihrem eigenen Haftpflichtversicherer, auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Gleiches gilt für Ihren Rechtsschutzversicherer. Diese Meldungen kann auch Ihr Anwalt für Sie abgeben.

Wie geht es weiter: Die Unfallschadenabwicklung

Oft ist der Schaden größer, als auf den ersten Blick angenommen. Genaue Auskunft kann hierzu der Kfz-Sachverständige geben. Ist jedoch von vornherein genau abzusehen, dass der Schaden sich unterhalb der Grenze von 800,00 ¤ bewegen wird, so sollte man es bei einem Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt belassen, bevor man Gefahr läuft, auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben.

Liegt der Schaden erkennbar höher, so bestimmt der Gutachter

1)     Die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten (Brutto- und Nettopreis).

2)     Den Restwert des Unfallfahrzeugs.

3)     Den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt vor dem Unfallereignis.

4)     Die voraussichtliche Dauer der Reparatur in Tagen.

5)     Einen etwaigen merkantilen Minderwert.

6)     Die Nutzungsausfallklasse.

7)     Die Mietwagenklasse.

8)     Die Reparaturwürdigkeit des Unfallfahrzeugs.

Sofern die Reparaturkosten zzgl. Restwert des beschädigten Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Reparatur bzw. eine Abrechnung auf Basis der Nettoreparaturkosten.

Dispositionsmaxime

Die genaue Bestimmung der Schadenhöhe ist wichtig, da sich hiernach auch die Erstattungssumme bemisst. Denn der Geschädigte entscheidet selbst, welchen Weg des Schadensausgleichs er beschreiten möchte und wozu er den Erstattungsbetrag verwenden möchte (Dispositionsfreiheit).

Zur Durchführung einer Fahrzeugreparatur ist er nicht verpflichtet, um den Erstattungsbetrag zu bekommen. Der Geschädigte kann die Nettoreparaturkosten verlangen (sog. Fiktive Abrechnung) und das Geld nach seinem eigenen Gutdünken verwenden, also z.B. eine Urlaubsreise damit finanzieren.

Auch ist eine Reparatur in Eigenregie möglich. Der Geschädigte weist dann durch Fotografien mit genauem Zeitpunktbezug (z.B. mit einer aktuellen Tageszeitung im Bild) die erfolgte Reparatur nach und erhält den Nettoreparaturkostenbetrag nebst der Nutzungsausfallentschädigung.

Die 130%-Grenze

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen und eine fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten tatsächlich auch durchgeführt wurde, besteht aufgrund des so genannten Integritätsinteresses ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, obwohl doch eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Übersteigt nämlich der Restwert des beschädigten Fahrzeuges zzgl. Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist es für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer günstiger, vom Geschädigten zu verlangen, dass er das beschädigte Fahrzeug zum Restwert verkauft, um dann von der Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt zu erhalten.

Fiktive Abrechnung

Bei dieser Art der Abrechnung erhält der Geschädigte den Nettobetrag der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten als Schadensersatz, sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Der Geschädigte ist also nicht gezwungen, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, um einen Schadensersatz zu erhalten. Er kann sein Fahrzeug auch im beschädigten Zustande belassen oder die Reparatur selbst kostengünstiger durchführen. Da er hier keine Rechnung vorlegen kann, erhält er auch die Mehrwertsteuer nicht sondern nur den vom Gutachter geschätzten Nettobetrag der Reparaturkosten.

Im Falle einer fiktiven Abrechnung versuchen Versicherer immer wieder den Schaden „kleiner zu rechnen“. Häufig werden die Verbringungskosten abgezogen mit dem Argument, dass man ja bei der fiktiven Abrechnung eine Werkstatt annehmen müsse, die selbst eine Lackierwerkstatt auf dem Gelände der Reparaturwerkstatt hat, so dass die Fahrt von der Reparaturwerkstatt zur Lackierhalle hin und wieder zurück ja entfällt.

Auch wird von den Versicherern immer wieder ins Feld geführt, dass die Gutachter sich bei der Schadenermittlung an den Preisen der markengebundenen Werkstätten orientieren und freie Werkstätten aber günstiger seien. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu entschieden, dass in der Tat bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kein ausreichender Grund mehr besteht, diese in der teureren markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Für Fahrzeuge ab diesem Alter sei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Reparatur in der kostengünstigeren freien Werkstatt gegeben, womit häufig nur ein Anspruch auf Erstattung geringerer Reparaturkosten besteht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber von dieser Entscheidung in einem Urteil vom 22.06.2010 (VersR 2010. S 1096) eine Ausnahme gemacht: Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, besteht auch weiterhin ein Anspruch darauf, dies fortzusetzen und somit die Erstattung der vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten zu verlangen, auch wenn das Fahrzeug bereits 10 Jahre alt ist und eine Laufleistung von mehr als 190.000 km hat.

Ebenso hat der BGH in einem weiteren Urteil vom selben Tage (VersR 2010, S. 1097) den Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt seitens des Versicherers abgelehnt, wenn diese freie Werkstatt nur deshalb kostengünstiger ist, weil sie Vereinbarungen mit Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hatte, auf denen nun die günstigeren Preise beruhen. Der Geschädigte muss sich in diesem Fall nicht dorthin verweisen lassen bzw. muss sich bei einer fiktiven Abrechnung nicht diese günstigeren Preise entgegenhalten lassen.

Interessant ist vor diesem Hintergrund auch die Überlegung, welche Vereinbarung man eigentlich für den Schadenfall mit seinem Kaskoversicherer geschlossen hat: Oft hat man für einen geringen Prämienrabatt dem eigenen Kaskoversicherer das Recht eingeräumt, im Kaskoschadenfall auf so eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen! Die Wahl der Werkstatt trifft somit der Kaskoversicherer für den Versicherungsnehmer.

Die Gutachterkosten

Die Kosten eines Sachverständigen zur Schadenfeststellung sind grundsätzlich erstattungsfähig und von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen. Grundsatz hierfür: Die Beauftragung des Gutachters war erforderlich und zweckmäßig.

Dies wird in aller Regel bei Bagatellschäden abgelehnt. Ein Bagatellschaden ist nach Auffassung der Rechtsprechung ein Schaden, der 800,00 ¤ nicht übersteigt. Im Zweifel sollte zuvor die Einschätzung einer Fachwerkstatt eingeholt werden. Sofern der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze liegt, kann der Kostenvoranschlag zur Schadenabwicklung ausreichend sein. Soweit für die Erstellung des Reparaturkostenvoranschlages von der Werkstatt Kosten erhoben werden, sind diese ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.

Der Geschädigte darf den Sachverständigen selbst aussuchen. Ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss nicht akzeptiert werden und sollte auch nicht akzeptiert werden. Dieser wird im Zweifel den Schaden so bewerten, wie er für die Versicherung am kostengünstigsten ist.

Rechtsanwaltskosten

Auch die Rechtsanwaltskosten gehören mit zu dem Schaden, der vom Unfallverursacher oder dessen Versicherer zu erstatten ist. Dies gilt grundsätzlich bei jedem Verkehrsunfall. Sofern der Unfall selbstverschuldet oder mitverschuldet ist, übernimmt auch die Rechtsschutzversicherung die entstehenden Rechtsanwaltskosten. Im Falle eines Mitverschuldens an dem Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Rechtsanwaltes, soweit diese erforderlich sind, um den Anteil am eigenen Schaden zu regulieren.

Nutzungsausfall

Für die Zeit, während derer nach einem Unfall das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, sei es auf Grund fehlender Verkehrssicherheit, Reparaturzeiten oder im Totalschadensfall erhält der Fahrzeugeigentümer eine Entschädigung in Geld. Diese bemisst sich nach der Schadensklasse des beschädigten Fahrzeugs und dessen Alter. Voraussetzung ist aber, dass ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit gegeben sind. Könnte der Geschädigte aufgrund erlittener Verletzungen sein Fahrzeug gar nicht nutzen, so steht ihm auch kein Ausfallersatz zu. Dies gilt nicht, wenn üblicherweise auch Dritte das Fahrzeug nutzen.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Zahlungsanspruch in Geld. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, die in Stufen von „A“ bis „L“ eingeteilt und wird dann mit der Anzahl der Nutzungsausfalltage multipliziert wird. Marke und Ausstattung des Fahrzeuges bestimmen die Fahrzeugklasse. Ist das Fahrzeug älter als 5 Jahre, kommt eine Herabstufung um eine Klasse in Betracht, bei einem Fahrzeugalter über 10 Jahre beträgt die Herabstufung generell zwei Klassen. Die Entscheidungen der Gerichte sind hier vielfältig. Es kann auch vorkommen, dass ein Gericht keine Herabstufung vornimmt, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen.

Der Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfalls richtet sich nicht nur nach den im Gutachten ausgewiesenen Zeiten einer Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungszeit. Der Zeitraum, in dem Nutzungsausfall gewährt werden muss, umfasst auch die Zeiten ab dem Unfalltage bis zur Erstellung des Gutachtens (Sog. Schadensermittlungszeit) und eine weitere Zeitspanne, innerhalb derer der Geschädigte nach Erhalt des Gutachtens überlegen kann, ob er sein Fahrzeug reparieren will, eine fiktive Abrechnung wählt oder sich nach einem Totalschaden zu einer Neuanschaffung entschließt (Überlegungszeit). Der Überlegungszeitraum kann je nach Gericht und Einzelfall zwischen zwei und fünf Tagen liegen.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht für gewöhnlich kein Anspruch auf Nutzungsausfall. Hier ist der konkrete Schaden nachzuweisen, der entstanden ist, beispielsweise der Umsatzverlust für den entsprechenden Zeitraum bei einem Taxi. Es können aber auch die Vorhaltekosten ermittelt und erstattet werden. Dies sind die Kosten, die ein Betrieb aufwenden muss, um für den Schadensfall ein Ersatzfahrzeug vorzuhalten.