Was
nach einem Verkehrsunfall zu beachten ist!
Neben
der Frage nach dem „Blechschaden“ ist auch stets ein Auge auf etwaige
Folgen einer Körperverletzung oder Verletzung verkehrsrechtlicher
Vorschriften zu werfen. Schnell kann sich hier – auch bei einer nur
fahrlässig begangenen Körperverletzung - ein Strafverfahren oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließen. Bei einer Verletzung von
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schließt sich ein
Bußgeldverfahren an.
Gern
hilft Ihnen hier der Spezialist im Verkehrsrecht weiter.
Sind
bei einem Verkehrsunfall Personen zu Schaden gekommen, so ist es immer
ratsam, die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen.
Häufig
hat man sich ein sog. Schleudertrauma oder Prellungen eingehandelt,
welche umgehend von einem Arzt dokumentiert werden sollten. Wer später
als drei Tage nach dem Unfallereignis einen Arzt aufsucht, wird bei
der Geltendmachung etwaiger Schmerzensgeldansprüche Probleme mit der
gegnerischen Haftpflichtversicherung bekommen. Eine Vorlage etwaiger
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist sehr wichtig, ebenso Angaben
zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsdauer, Therapien und
Angaben zu der Frage, ob eine Einschränkung in der Haushaltsführung
bestand und wie schwerwiegend diese war.
Im
Falle eines Verkehrsunfalls ist häufig die Frage der Haftung für den
Unfallschaden zwischen den Beteiligten streitig. Selbst bei einem
eindeutigen Verstoß gegen die Verkehrsregeln seitens nur eines
Unfallbeteiligten kann dennoch eine Mitschuld des anderen
Unfallbeteiligten vorliegen, wenn dieser bei der gebotenen Sorgfalt
den Unfall hätte vermeiden können. Eine Mitschuld kann sich aber auch
aus der sogenannten Betriebsgefahr heraus ergeben. Da der Betrieb
eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine potentielle Gefahr darstellt,
ist trägt man auch grundsätzlich eine Mithaftung in Höhe von häufig
ca. 20%! Dies ist auch mit ein dafür Grund, weshalb ohne den Nachweis
einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Kraftfahrzeug nicht
zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wird.
Allerdings tritt diese Betriebsgefahr von 20% zurück, wenn ein
Verschulden des Gegners überwiegt.
Grundsätzlich können also wechselseitige Ansprüche zwischen den
Unfallbeteiligten entstehen. Neben dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges
haften auch der Halter und der Haftpflichtversicherer gegenüber dem
Geschädigten. Alle drei können von dem Geschädigten als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Dass bedeutet, dass der
Geschädigte frei darin ist auszuwählen, ob er seine Ansprüche gegen
alle drei oder nur einen von Ihnen in voller Höhe geltend macht.
Die
Schadensersatzansprüche sind neben dem reinen Sachschaden am eigenen
Kraftfahrzeug sehr umfangreich. Es können weiterhin anfallen:
-
Nutzungsausfall
- Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug
- Sachverständigenkosten
- Merkantile Wertminderung, da das Fahrzeug nun als Unfallfahrzeug
gilt
- Verbringungskosten (Lackierarbeiten werden nicht in der
Reparaturwerkstatt
selbst erbracht, sondern in einer Lackierei, zu welcher das Fahrzeug
gebracht
und wieder geholt werden muss)
- Schmerzensgeldansprüche
- Haushaltsführungsschaden
- Genesungskosten
- ein Höherstufungsschaden bei der eigenen Vollkaskoversicherung
- Verdienstausfall
- Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Forderungen.
Die
Rechtsanwaltskosten sind teilweise oder auch gänzlich bei einem
unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung,
dem Halter und Fahrer zu ersetzen. Dies hat seinen Grund mit darin,
dass der Geschädigte meist selbst nicht zu überblicken vermag, welche
Ansprüche er nun hat, wie hoch diese sind und wie er sie am besten
geltend machen kann. Für den gegnerischen Haftpflichtversicherer sind
diese Fragen Alltagsgeschäft, so dass hier ein erheblicher
Wissensvorsprung besteht. Der Geschädigte darf sich daher eines
Rechtsanwalts bedienen, um mit der gegnerischen
Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe kämpfen zu können.
Auch
bei simplen Blechschäden, so genannte Bagatellschäden mit einem
Schadensumfang von unter 800,00 ¤, ist die Unfallaufnahme durch die
Polizei ratsam. Zum einen verlangen die Versicherungen zur
Schadenabwicklung regelmäßig einen polizeilichen Unfallbericht. Zum
anderen stellen die geschulten Polizeibeamten sicher, dass die
Personalien der Beteiligten zweifelsfrei festgestellt werden,
Unfallspuren gesichert werden und die Verkehrssituation geklärt wird.
Unmittelbar nach dem Unfall sind Maßnahmen zu ergreifen, die
wesentlich für die spätere Schadenabwicklung sein können.
Sobald
der Unfallort abgesichert ist, ggf. Erste-Hilfe –Leistungen erbracht
und Rettungs- und Polizeikräfte alarmiert sind sollten Sie als
Beteiligter eines Verkehrsunfalls folgendes beachten:
1)
Verlassen Sie den Unfallort nicht.
2)
Rufen Sie – falls noch nicht geschehen- die Polizei zur
Unfallaufnahme.
3)
Dokumentieren Sie die Positionen der Unfallfahrzeuge, bevor diese nach
dem Unfall verändert werden. In fast jedem Mobiltelefon steckt
heutzutage auch eine Fotokamera.
4)
Wer sind Ihre Unfallgegner? Lassen Sie sich Namen und Anschrift geben.
5)
Gibt es Zeugen? Lassen Sie sich auch hier Namen und Anschrift geben.
6)
Geben Sie vor Ort kein übereiltes Schuldeingeständnis ab, schon gar
nicht schriftlich!
7)
Nehmen Sie keine Reparaturen an Ihrem Fahrzeug vor, bevor nicht der
Schaden beweissicher festgestellt ist. Hier hilft ein unabhängiger
Sachverständiger.
8)
Melden Sie den Unfall vorsorglich immer Ihrem eigenen
Haftpflichtversicherer, auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet
haben. Gleiches gilt für Ihren Rechtsschutzversicherer. Diese
Meldungen kann auch Ihr Anwalt für Sie abgeben.
Wie
geht es weiter: Die Unfallschadenabwicklung
Oft ist
der Schaden größer, als auf den ersten Blick angenommen. Genaue
Auskunft kann hierzu der Kfz-Sachverständige geben. Ist jedoch von
vornherein genau abzusehen, dass der Schaden sich unterhalb der Grenze
von 800,00 ¤ bewegen wird, so sollte man es bei einem
Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt belassen, bevor man Gefahr
läuft, auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben.
Liegt
der Schaden erkennbar höher, so bestimmt der Gutachter
1)
Die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten (Brutto- und
Nettopreis).
2)
Den Restwert des Unfallfahrzeugs.
3)
Den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt vor dem
Unfallereignis.
4)
Die voraussichtliche Dauer der Reparatur in Tagen.
5)
Einen etwaigen merkantilen Minderwert.
6)
Die Nutzungsausfallklasse.
7)
Die Mietwagenklasse.
8)
Die Reparaturwürdigkeit des Unfallfahrzeugs.
Sofern
die Reparaturkosten zzgl. Restwert des beschädigten Fahrzeuges den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, besteht grundsätzlich ein
Anspruch auf eine Reparatur bzw. eine Abrechnung auf Basis der
Nettoreparaturkosten.
Dispositionsmaxime
Die
genaue Bestimmung der Schadenhöhe ist wichtig, da sich hiernach auch
die Erstattungssumme bemisst. Denn der Geschädigte entscheidet selbst,
welchen Weg des Schadensausgleichs er beschreiten möchte und wozu er
den Erstattungsbetrag verwenden möchte (Dispositionsfreiheit).
Zur
Durchführung einer Fahrzeugreparatur ist er nicht verpflichtet, um den
Erstattungsbetrag zu bekommen. Der Geschädigte kann die
Nettoreparaturkosten verlangen (sog. Fiktive Abrechnung) und das Geld
nach seinem eigenen Gutdünken verwenden, also z.B. eine Urlaubsreise
damit finanzieren.
Auch
ist eine Reparatur in Eigenregie möglich. Der Geschädigte weist dann
durch Fotografien mit genauem Zeitpunktbezug (z.B. mit einer aktuellen
Tageszeitung im Bild) die erfolgte Reparatur nach und erhält den
Nettoreparaturkostenbetrag nebst der Nutzungsausfallentschädigung.
Die
130%-Grenze
Wenn
die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%
übersteigen und eine fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten
tatsächlich auch durchgeführt wurde, besteht aufgrund des so genannten
Integritätsinteresses ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten,
obwohl doch eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Übersteigt nämlich der Restwert des beschädigten Fahrzeuges zzgl.
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist es für den Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherer günstiger, vom Geschädigten zu
verlangen, dass er das beschädigte Fahrzeug zum Restwert verkauft, um
dann von der Versicherung die Differenz zwischen
Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt zu erhalten.
Fiktive
Abrechnung
Bei
dieser Art der Abrechnung erhält der Geschädigte den Nettobetrag der
vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten als Schadensersatz, sofern
kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Der
Geschädigte ist also nicht gezwungen, sein Fahrzeug reparieren zu
lassen, um einen Schadensersatz zu erhalten. Er kann sein Fahrzeug
auch im beschädigten Zustande belassen oder die Reparatur selbst
kostengünstiger durchführen. Da er hier keine Rechnung vorlegen kann,
erhält er auch die Mehrwertsteuer nicht sondern nur den vom Gutachter
geschätzten Nettobetrag der Reparaturkosten.
Im
Falle einer fiktiven Abrechnung versuchen Versicherer immer wieder den
Schaden „kleiner zu rechnen“. Häufig werden die Verbringungskosten
abgezogen mit dem Argument, dass man ja bei der fiktiven Abrechnung
eine Werkstatt annehmen müsse, die selbst eine Lackierwerkstatt auf
dem Gelände der Reparaturwerkstatt hat, so dass die Fahrt von der
Reparaturwerkstatt zur Lackierhalle hin und wieder zurück ja entfällt.
Auch
wird von den Versicherern immer wieder ins Feld geführt, dass die
Gutachter sich bei der Schadenermittlung an den Preisen der
markengebundenen Werkstätten orientieren und freie Werkstätten aber
günstiger seien. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu entschieden, dass
in der Tat bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kein
ausreichender Grund mehr besteht, diese in der teureren
markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Für Fahrzeuge ab
diesem Alter sei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Reparatur in
der kostengünstigeren freien Werkstatt gegeben, womit häufig nur ein
Anspruch auf Erstattung geringerer Reparaturkosten besteht.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat aber von dieser Entscheidung in einem
Urteil vom 22.06.2010 (VersR 2010. S 1096) eine Ausnahme gemacht:
Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug stets in der markengebundenen
Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, besteht auch weiterhin
ein Anspruch darauf, dies fortzusetzen und somit die Erstattung der
vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten zu verlangen, auch wenn
das Fahrzeug bereits 10 Jahre alt ist und eine Laufleistung von mehr
als 190.000 km hat.
Ebenso
hat der BGH in einem weiteren Urteil vom selben Tage (VersR 2010, S.
1097) den Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt seitens
des Versicherers abgelehnt, wenn diese freie Werkstatt nur deshalb
kostengünstiger ist, weil sie Vereinbarungen mit Sonderkonditionen mit
dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hatte, auf denen
nun die günstigeren Preise beruhen. Der Geschädigte muss sich in
diesem Fall nicht dorthin verweisen lassen bzw. muss sich bei einer
fiktiven Abrechnung nicht diese günstigeren Preise entgegenhalten
lassen.
Interessant ist vor diesem Hintergrund auch die Überlegung, welche
Vereinbarung man eigentlich für den Schadenfall mit seinem
Kaskoversicherer geschlossen hat: Oft hat man für einen geringen
Prämienrabatt dem eigenen Kaskoversicherer das Recht eingeräumt, im
Kaskoschadenfall auf so eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu
verweisen! Die Wahl der Werkstatt trifft somit der Kaskoversicherer
für den Versicherungsnehmer.
Die
Gutachterkosten
Die
Kosten eines Sachverständigen zur Schadenfeststellung sind
grundsätzlich erstattungsfähig und von der gegnerischen Versicherung
zu ersetzen. Grundsatz hierfür: Die Beauftragung des Gutachters war
erforderlich und zweckmäßig.
Dies
wird in aller Regel bei Bagatellschäden abgelehnt. Ein Bagatellschaden
ist nach Auffassung der Rechtsprechung ein Schaden, der 800,00 ¤ nicht
übersteigt. Im Zweifel sollte zuvor die Einschätzung einer
Fachwerkstatt eingeholt werden. Sofern der Schaden unterhalb der
Bagatellgrenze liegt, kann der Kostenvoranschlag zur Schadenabwicklung
ausreichend sein. Soweit für die Erstellung des
Reparaturkostenvoranschlages von der Werkstatt Kosten erhoben werden,
sind diese ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.
Der
Geschädigte darf den Sachverständigen selbst aussuchen. Ein von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss
nicht akzeptiert werden und sollte auch nicht akzeptiert werden.
Dieser wird im Zweifel den Schaden so bewerten, wie er für die
Versicherung am kostengünstigsten ist.
Rechtsanwaltskosten
Auch
die Rechtsanwaltskosten gehören mit zu dem Schaden, der vom
Unfallverursacher oder dessen Versicherer zu erstatten ist. Dies gilt
grundsätzlich bei jedem Verkehrsunfall. Sofern der Unfall
selbstverschuldet oder mitverschuldet ist, übernimmt auch die
Rechtsschutzversicherung die entstehenden Rechtsanwaltskosten. Im
Falle eines Mitverschuldens an dem Unfall übernimmt die gegnerische
Haftpflichtversicherung die Kosten des Rechtsanwaltes, soweit diese
erforderlich sind, um den Anteil am eigenen Schaden zu regulieren.
Nutzungsausfall
Für die
Zeit, während derer nach einem Unfall das Fahrzeug nicht genutzt
werden kann, sei es auf Grund fehlender Verkehrssicherheit,
Reparaturzeiten oder im Totalschadensfall erhält der
Fahrzeugeigentümer eine Entschädigung in Geld. Diese bemisst sich nach
der Schadensklasse des beschädigten Fahrzeugs und dessen Alter.
Voraussetzung ist aber, dass ein Nutzungswille und eine
Nutzungsmöglichkeit gegeben sind. Könnte der Geschädigte aufgrund
erlittener Verletzungen sein Fahrzeug gar nicht nutzen, so steht ihm
auch kein Ausfallersatz zu. Dies gilt nicht, wenn üblicherweise auch
Dritte das Fahrzeug nutzen.
Die
Nutzungsausfallentschädigung ist ein Zahlungsanspruch in Geld. Die
Höhe der Zahlung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, die in Stufen
von „A“ bis „L“ eingeteilt und wird dann mit der Anzahl der
Nutzungsausfalltage multipliziert wird. Marke und Ausstattung des
Fahrzeuges bestimmen die Fahrzeugklasse. Ist das Fahrzeug älter als 5
Jahre, kommt eine Herabstufung um eine Klasse in Betracht, bei einem
Fahrzeugalter über 10 Jahre beträgt die Herabstufung generell zwei
Klassen. Die Entscheidungen der Gerichte sind hier vielfältig. Es kann
auch vorkommen, dass ein Gericht keine Herabstufung vornimmt, solange
nicht besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen.
Der
Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfalls richtet sich nicht
nur nach den im Gutachten ausgewiesenen Zeiten einer Reparaturdauer
oder Wiederbeschaffungszeit. Der Zeitraum, in dem Nutzungsausfall
gewährt werden muss, umfasst auch die Zeiten ab dem Unfalltage bis zur
Erstellung des Gutachtens (Sog. Schadensermittlungszeit) und eine
weitere Zeitspanne, innerhalb derer der Geschädigte nach Erhalt des
Gutachtens überlegen kann, ob er sein Fahrzeug reparieren will, eine
fiktive Abrechnung wählt oder sich nach einem Totalschaden zu einer
Neuanschaffung entschließt (Überlegungszeit). Der Überlegungszeitraum
kann je nach Gericht und Einzelfall zwischen zwei und fünf Tagen
liegen.
Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht für gewöhnlich kein Anspruch
auf Nutzungsausfall. Hier ist der konkrete Schaden nachzuweisen, der
entstanden ist, beispielsweise der Umsatzverlust für den
entsprechenden Zeitraum bei einem Taxi. Es können aber auch die
Vorhaltekosten ermittelt und erstattet werden. Dies sind die Kosten,
die ein Betrieb aufwenden muss, um für den Schadensfall ein
Ersatzfahrzeug vorzuhalten.
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