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          Was 
          nach einem Verkehrsunfall zu beachten ist!  
          
          Neben 
          der Frage nach dem „Blechschaden“ ist auch stets ein Auge auf etwaige 
          Folgen einer Körperverletzung oder Verletzung verkehrsrechtlicher 
          Vorschriften zu werfen. Schnell kann sich hier – auch bei einer nur 
          fahrlässig begangenen Körperverletzung - ein Strafverfahren oder 
          Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließen. Bei einer Verletzung von 
          Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schließt sich ein 
          Bußgeldverfahren an. 
          
          Gern 
          hilft Ihnen hier der Spezialist im Verkehrsrecht weiter. 
          
          Sind 
          bei einem Verkehrsunfall Personen zu Schaden gekommen, so ist es immer 
          ratsam, die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen. 
          
          Häufig 
          hat man sich ein sog. Schleudertrauma oder Prellungen eingehandelt, 
          welche umgehend von einem Arzt dokumentiert werden sollten. Wer später 
          als drei Tage nach dem Unfallereignis einen Arzt aufsucht, wird bei 
          der Geltendmachung etwaiger Schmerzensgeldansprüche Probleme mit der 
          gegnerischen Haftpflichtversicherung bekommen. Eine Vorlage etwaiger 
          Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist sehr wichtig, ebenso Angaben 
          zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsdauer, Therapien und 
          Angaben zu der Frage, ob eine Einschränkung in der Haushaltsführung 
          bestand und wie schwerwiegend diese war. 
          
          Im 
          Falle eines Verkehrsunfalls ist häufig die Frage der Haftung für den 
          Unfallschaden zwischen den Beteiligten streitig. Selbst bei einem 
          eindeutigen Verstoß gegen die Verkehrsregeln seitens nur eines 
          Unfallbeteiligten kann dennoch eine Mitschuld des anderen 
          Unfallbeteiligten vorliegen, wenn dieser bei der gebotenen Sorgfalt 
          den Unfall hätte vermeiden können. Eine Mitschuld kann sich aber auch 
          aus der sogenannten Betriebsgefahr heraus ergeben. Da der Betrieb 
          eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine potentielle Gefahr darstellt, 
          ist trägt man auch grundsätzlich eine Mithaftung in Höhe von häufig 
          ca. 20%! Dies ist auch mit ein dafür Grund, weshalb ohne den Nachweis 
          einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Kraftfahrzeug nicht 
          zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wird. 
          
          
          Allerdings tritt diese Betriebsgefahr von 20% zurück, wenn ein 
          Verschulden des Gegners überwiegt. 
          
          
          Grundsätzlich können also wechselseitige Ansprüche zwischen den 
          Unfallbeteiligten entstehen. Neben dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges 
          haften auch der Halter und der Haftpflichtversicherer gegenüber dem 
          Geschädigten. Alle drei können von dem Geschädigten als 
          Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Dass bedeutet, dass der 
          Geschädigte frei darin ist auszuwählen, ob er seine Ansprüche gegen 
          alle drei oder nur einen von Ihnen in voller Höhe geltend macht. 
          
          Die 
          Schadensersatzansprüche sind neben dem reinen Sachschaden am eigenen 
          Kraftfahrzeug sehr umfangreich. Es können weiterhin anfallen: 
          
          
          
          -  
          Nutzungsausfall 
          - Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug 
          - Sachverständigenkosten 
          - Merkantile Wertminderung, da das Fahrzeug nun als Unfallfahrzeug 
          gilt 
          - Verbringungskosten (Lackierarbeiten werden nicht in der 
          Reparaturwerkstatt  
  selbst erbracht, sondern in einer Lackierei, zu welcher das Fahrzeug 
          gebracht  
  und wieder geholt werden muss) 
          - Schmerzensgeldansprüche 
          - Haushaltsführungsschaden 
          - Genesungskosten 
          - ein Höherstufungsschaden bei der eigenen Vollkaskoversicherung 
          - Verdienstausfall 
          - Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Forderungen. 
          
          Die 
          Rechtsanwaltskosten sind teilweise oder auch gänzlich bei einem 
          unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, 
          dem Halter und Fahrer zu ersetzen. Dies hat seinen Grund mit darin, 
          dass der Geschädigte meist selbst nicht zu überblicken vermag, welche 
          Ansprüche er nun hat, wie hoch diese sind und wie er sie am besten 
          geltend machen kann. Für den gegnerischen Haftpflichtversicherer sind 
          diese Fragen Alltagsgeschäft, so dass hier ein erheblicher 
          Wissensvorsprung besteht. Der Geschädigte darf sich daher eines 
          Rechtsanwalts bedienen, um mit der gegnerischen 
          Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe kämpfen zu können. 
          
          Auch 
          bei simplen Blechschäden, so genannte Bagatellschäden mit einem 
          Schadensumfang von unter 800,00 ¤, ist die Unfallaufnahme durch die 
          Polizei ratsam. Zum einen verlangen die Versicherungen zur 
          Schadenabwicklung regelmäßig einen polizeilichen Unfallbericht. Zum 
          anderen stellen die geschulten Polizeibeamten sicher, dass die 
          Personalien der Beteiligten zweifelsfrei festgestellt werden, 
          Unfallspuren gesichert werden und die Verkehrssituation geklärt wird. 
          
          
          Unmittelbar nach dem Unfall sind Maßnahmen zu ergreifen, die 
          wesentlich für die spätere Schadenabwicklung sein können. 
           
          
          Sobald 
          der Unfallort abgesichert ist, ggf. Erste-Hilfe –Leistungen erbracht 
          und Rettungs- und Polizeikräfte alarmiert sind sollten Sie als 
          Beteiligter eines Verkehrsunfalls folgendes beachten: 
          
          
          1)    
          
          Verlassen Sie den Unfallort nicht. 
          
          
          2)    
          
          Rufen Sie – falls noch nicht geschehen- die Polizei zur 
          Unfallaufnahme. 
          
          
          3)    
          
          Dokumentieren Sie die Positionen der Unfallfahrzeuge, bevor diese nach 
          dem Unfall verändert werden. In fast jedem Mobiltelefon steckt 
          heutzutage auch eine Fotokamera.  
          
          
          4)    
          
          Wer sind Ihre Unfallgegner? Lassen Sie sich Namen und Anschrift geben. 
          
          
          5)    
          
          Gibt es Zeugen? Lassen Sie sich auch hier Namen und Anschrift geben. 
          
          
          6)    
          
          Geben Sie vor Ort kein übereiltes Schuldeingeständnis ab, schon gar 
          nicht schriftlich! 
          
          
          7)    
          
          Nehmen Sie keine Reparaturen an Ihrem Fahrzeug vor, bevor nicht der 
          Schaden beweissicher festgestellt ist. Hier hilft ein unabhängiger 
          Sachverständiger. 
          
          
          8)    
          
          Melden Sie den Unfall vorsorglich immer Ihrem eigenen 
          Haftpflichtversicherer, auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet 
          haben. Gleiches gilt für Ihren Rechtsschutzversicherer. Diese 
          Meldungen kann auch Ihr Anwalt für Sie abgeben. 
          
          Wie 
          geht es weiter: Die Unfallschadenabwicklung  
          
          Oft ist 
          der Schaden größer, als auf den ersten Blick angenommen. Genaue 
          Auskunft kann hierzu der Kfz-Sachverständige geben. Ist jedoch von 
          vornherein genau abzusehen, dass der Schaden sich unterhalb der Grenze 
          von 800,00 ¤ bewegen wird, so sollte man es bei einem 
          Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt belassen, bevor man Gefahr 
          läuft, auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben. 
          
          Liegt 
          der Schaden erkennbar höher, so bestimmt der Gutachter 
          
          
          1)    
          
          Die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten (Brutto- und 
          Nettopreis). 
          
          
          2)    
          
          Den Restwert des Unfallfahrzeugs. 
          
          
          3)    
          
          Den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt vor dem 
          Unfallereignis. 
          
          
          4)    
          
          Die voraussichtliche Dauer der Reparatur in Tagen. 
          
          
          5)    
          
          Einen etwaigen merkantilen Minderwert. 
          
          
          6)    
          
          Die Nutzungsausfallklasse. 
          
          
          7)    
          
          Die Mietwagenklasse. 
          
          
          8)    
          
          Die Reparaturwürdigkeit des Unfallfahrzeugs. 
          
          Sofern 
          die Reparaturkosten zzgl. Restwert des beschädigten Fahrzeuges den 
          Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, besteht grundsätzlich ein 
          Anspruch auf eine Reparatur bzw. eine Abrechnung auf Basis der 
          Nettoreparaturkosten. 
          
          
          Dispositionsmaxime 
          
          Die 
          genaue Bestimmung der Schadenhöhe ist wichtig, da sich hiernach auch 
          die Erstattungssumme bemisst. Denn der Geschädigte entscheidet selbst, 
          welchen Weg des Schadensausgleichs er beschreiten möchte und wozu er 
          den Erstattungsbetrag verwenden möchte (Dispositionsfreiheit). 
          
          Zur 
          Durchführung einer Fahrzeugreparatur ist er nicht verpflichtet, um den 
          Erstattungsbetrag zu bekommen. Der Geschädigte kann die 
          Nettoreparaturkosten verlangen (sog. Fiktive Abrechnung) und das Geld 
          nach seinem eigenen Gutdünken verwenden, also z.B. eine Urlaubsreise 
          damit finanzieren.  
          
          Auch 
          ist eine Reparatur in Eigenregie möglich. Der Geschädigte weist dann 
          durch Fotografien mit genauem Zeitpunktbezug (z.B. mit einer aktuellen 
          Tageszeitung im Bild) die erfolgte Reparatur nach und erhält den 
          Nettoreparaturkostenbetrag nebst der Nutzungsausfallentschädigung. 
          
          Die 
          130%-Grenze 
          
          Wenn 
          die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% 
          übersteigen und eine fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten 
          tatsächlich auch durchgeführt wurde, besteht aufgrund des so genannten 
          Integritätsinteresses ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, 
          obwohl doch eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. 
          Übersteigt nämlich der Restwert des beschädigten Fahrzeuges zzgl. 
          Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist es für den Schädiger 
          bzw. dessen Haftpflichtversicherer günstiger, vom Geschädigten zu 
          verlangen, dass er das beschädigte Fahrzeug zum Restwert verkauft, um 
          dann von der Versicherung die Differenz zwischen 
          Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt zu erhalten. 
           
          
          Fiktive 
          Abrechnung 
          
          Bei 
          dieser Art der Abrechnung erhält der Geschädigte den Nettobetrag der 
          vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten als Schadensersatz, sofern 
          kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. 
          
          Der 
          Geschädigte ist also nicht gezwungen, sein Fahrzeug reparieren zu 
          lassen, um einen Schadensersatz zu erhalten. Er kann sein Fahrzeug 
          auch im beschädigten Zustande belassen oder die Reparatur selbst 
          kostengünstiger durchführen. Da er hier keine Rechnung vorlegen kann, 
          erhält er auch die Mehrwertsteuer nicht sondern nur den vom Gutachter 
          geschätzten Nettobetrag der Reparaturkosten. 
          
          Im 
          Falle einer fiktiven Abrechnung versuchen Versicherer immer wieder den 
          Schaden „kleiner zu rechnen“. Häufig werden die Verbringungskosten 
          abgezogen mit dem Argument, dass man ja bei der fiktiven Abrechnung 
          eine Werkstatt annehmen müsse, die selbst eine Lackierwerkstatt auf 
          dem Gelände der Reparaturwerkstatt hat, so dass die Fahrt von der 
          Reparaturwerkstatt zur Lackierhalle hin und wieder zurück ja entfällt. 
          
          Auch 
          wird von den Versicherern immer wieder ins Feld geführt, dass die 
          Gutachter sich bei der Schadenermittlung an den Preisen der 
          markengebundenen Werkstätten orientieren und freie Werkstätten aber 
          günstiger seien. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu entschieden, dass 
          in der Tat bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kein 
          ausreichender Grund mehr besteht, diese in der teureren 
          markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Für Fahrzeuge ab 
          diesem Alter sei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Reparatur in 
          der kostengünstigeren freien Werkstatt gegeben, womit häufig nur ein 
          Anspruch auf Erstattung geringerer Reparaturkosten besteht. 
          
          Der 
          Bundesgerichtshof (BGH) hat aber von dieser Entscheidung in einem 
          Urteil vom 22.06.2010 (VersR 2010. S 1096) eine Ausnahme gemacht: 
          Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug stets in der markengebundenen 
          Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, besteht auch weiterhin 
          ein Anspruch darauf, dies fortzusetzen und somit die Erstattung der 
          vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten zu verlangen, auch wenn 
          das Fahrzeug bereits 10 Jahre alt ist und eine Laufleistung von mehr 
          als 190.000 km hat. 
          
          Ebenso 
          hat der BGH in einem weiteren Urteil vom selben Tage (VersR 2010, S. 
          1097) den Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt seitens 
          des Versicherers abgelehnt, wenn diese freie Werkstatt nur deshalb 
          kostengünstiger ist, weil sie Vereinbarungen mit Sonderkonditionen mit 
          dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hatte, auf denen 
          nun die günstigeren Preise beruhen. Der Geschädigte muss sich in 
          diesem Fall nicht dorthin verweisen lassen bzw. muss sich bei einer 
          fiktiven Abrechnung nicht diese günstigeren Preise entgegenhalten 
          lassen. 
          
          
          Interessant ist vor diesem Hintergrund auch die Überlegung, welche 
          Vereinbarung man eigentlich für den Schadenfall mit seinem 
          Kaskoversicherer geschlossen hat: Oft hat man für einen geringen 
          Prämienrabatt dem eigenen Kaskoversicherer das Recht eingeräumt, im 
          Kaskoschadenfall auf so eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu 
          verweisen! Die Wahl der Werkstatt trifft somit der Kaskoversicherer 
          für den Versicherungsnehmer. 
          
          Die 
          Gutachterkosten 
          
          Die 
          Kosten eines Sachverständigen zur Schadenfeststellung sind 
          grundsätzlich erstattungsfähig und von der gegnerischen Versicherung 
          zu ersetzen. Grundsatz hierfür: Die Beauftragung des Gutachters war 
          erforderlich und zweckmäßig. 
          
          Dies 
          wird in aller Regel bei Bagatellschäden abgelehnt. Ein Bagatellschaden 
          ist nach Auffassung der Rechtsprechung ein Schaden, der 800,00 ¤ nicht 
          übersteigt. Im Zweifel sollte zuvor die Einschätzung einer 
          Fachwerkstatt eingeholt werden. Sofern der Schaden unterhalb der 
          Bagatellgrenze liegt, kann der Kostenvoranschlag zur Schadenabwicklung 
          ausreichend sein. Soweit für die Erstellung des 
          Reparaturkostenvoranschlages von der Werkstatt Kosten erhoben werden, 
          sind diese ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen. 
          
          Der 
          Geschädigte darf den Sachverständigen selbst aussuchen. Ein von der 
          gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss 
          nicht akzeptiert werden und sollte auch nicht akzeptiert werden. 
          Dieser wird im Zweifel den Schaden so bewerten, wie er für die 
          Versicherung am kostengünstigsten ist. 
          
          
          Rechtsanwaltskosten 
          
          Auch 
          die Rechtsanwaltskosten gehören mit zu dem Schaden, der vom 
          Unfallverursacher oder dessen Versicherer zu erstatten ist. Dies gilt 
          grundsätzlich bei jedem Verkehrsunfall. Sofern der Unfall 
          selbstverschuldet oder mitverschuldet ist, übernimmt auch die 
          Rechtsschutzversicherung die entstehenden Rechtsanwaltskosten. Im 
          Falle eines Mitverschuldens an dem Unfall übernimmt die gegnerische 
          Haftpflichtversicherung die Kosten des Rechtsanwaltes, soweit diese 
          erforderlich sind, um den Anteil am eigenen Schaden zu regulieren. 
          
          
          Nutzungsausfall 
          
          Für die 
          Zeit, während derer nach einem Unfall das Fahrzeug nicht genutzt 
          werden kann, sei es auf Grund fehlender Verkehrssicherheit, 
          Reparaturzeiten oder im Totalschadensfall erhält der 
          Fahrzeugeigentümer eine Entschädigung in Geld. Diese bemisst sich nach 
          der Schadensklasse des beschädigten Fahrzeugs und dessen Alter. 
          Voraussetzung ist aber, dass ein Nutzungswille und eine 
          Nutzungsmöglichkeit gegeben sind. Könnte der Geschädigte aufgrund 
          erlittener Verletzungen sein Fahrzeug gar nicht nutzen, so steht ihm 
          auch kein Ausfallersatz zu. Dies gilt nicht, wenn üblicherweise auch 
          Dritte das Fahrzeug nutzen. 
          
          Die 
          Nutzungsausfallentschädigung ist ein Zahlungsanspruch in Geld. Die 
          Höhe der Zahlung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, die in Stufen 
          von „A“ bis „L“ eingeteilt und wird dann mit der Anzahl der 
          Nutzungsausfalltage multipliziert wird. Marke und Ausstattung des 
          Fahrzeuges bestimmen die Fahrzeugklasse. Ist das Fahrzeug älter als 5 
          Jahre, kommt eine Herabstufung um eine Klasse in Betracht, bei einem 
          Fahrzeugalter über 10 Jahre beträgt die Herabstufung generell zwei 
          Klassen. Die Entscheidungen der Gerichte sind hier vielfältig. Es kann 
          auch vorkommen, dass ein Gericht keine Herabstufung vornimmt, solange 
          nicht besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen. 
          
          Der 
          Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfalls richtet sich nicht 
          nur nach den im Gutachten ausgewiesenen Zeiten einer Reparaturdauer 
          oder Wiederbeschaffungszeit. Der Zeitraum, in dem Nutzungsausfall 
          gewährt werden muss, umfasst auch die Zeiten ab dem Unfalltage bis zur 
          Erstellung des Gutachtens (Sog. Schadensermittlungszeit) und eine 
          weitere Zeitspanne, innerhalb derer der Geschädigte nach Erhalt des 
          Gutachtens überlegen kann, ob er sein Fahrzeug reparieren will, eine 
          fiktive Abrechnung wählt oder sich nach einem Totalschaden zu einer 
          Neuanschaffung entschließt (Überlegungszeit). Der Überlegungszeitraum 
          kann je nach Gericht und Einzelfall zwischen zwei und fünf Tagen 
          liegen. 
          
          Bei 
          gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht für gewöhnlich kein Anspruch 
          auf Nutzungsausfall. Hier ist der konkrete Schaden nachzuweisen, der 
          entstanden ist, beispielsweise der Umsatzverlust für den 
          entsprechenden Zeitraum bei einem Taxi. Es können aber auch die 
          Vorhaltekosten ermittelt und erstattet werden. Dies sind die Kosten, 
          die ein Betrieb aufwenden muss, um für den Schadensfall ein 
          Ersatzfahrzeug vorzuhalten. 
            
          
          
          
          
          
          
          
            
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